Laufendes Schuljahr > LehrerInnen > Absenzen pflegen

Beim Eintragen von Fortbildungen sind folgende Bestimmungen zu beachten:

Die Grundlage für den Besuch von Fortbildungsveanstaltungen ist im Regelfall immer ein Dienstauftrag. Somit wird in den meisten Fällen der Erlass 2.10 Dienstaufträge, Reisegebühren zur Anwendung gelangen.

Kategorie: Fortbildung > Art: Fortbildung (Dienstauftrag)
Die Lehrperson wählt aus dem Kursprogramm der Pädagogischen Hochschule in Salzburg
die für sie in Frage kommenden Veranstaltungen aus und sucht bei der jeweils zuständigen
Stelle (siehe Pkt. 2.) um Genehmigung an. Nach Genehmigung kann die Anmeldung
zur Fortbildungsveranstaltung im System "PH-Online" durch die Lehrperson vorgenommen
werden. Die Abwesenheit ist von der Schulleitung im Schulverwaltungssystem Sokrates
einzutragen.

Sofern eine Fortbildung nicht auf Basis eines Dienstauftrages besucht wird, gilt der Erlass 1.20 Sonderurlaub, Karenzurlaub, ...

Kategorie: Fortbildung > Art: Fortbildung (Sonderurlaub)
Die Gewährung eines Sonderurlaubes für Fortbildung setzt jedenfalls ein schulisches Interesse
und einen schulischen Zusammenhang voraus. Diesfalls ist der Sonderurlaub ausdrücklich
"im dienstlichen Interesse" zu gewähren, was eine Grundvoraussetzung für die
Qualifikation eines allfälligen Unfalls durch den Sozialversicherungsträger als Dienstunfall
darstellt.
Abgrenzungsfragen:
Ein Dienstauftrag (siehe Erlass 2.10) kann erteilt werden, wenn die Absolvierung der
Fortbildungsveranstaltung eine notwendige Voraussetzung für die Dienstverrichtung der
Lehrperson darstellt und daher ein hohes dienstliches Interesse besteht.
Wird hingegen eine Fortbildung im ausschließlichen oder überwiegenden privaten Interesse
besucht, kann allenfalls ein Karenzurlaub oder ein Sonderurlaub aus wichtigen
persönlichen Gründen gewährt werden.

Liegt für eine Fortbildung kein schulisches Interesse vor, so ist entweder ein Sonderurlaub (Fortbildung nichtschulisches Interesse) oder ein Karenzurlaub zu beantragen.

Einstellung von Mehrdienstleistungen:
Für Lehrpersonen mit Dienstvertrag Pädagogoscher Dienst(PD) erfolgt eine Einstellung der MDL (1/5 pro Wochentag) ab dem 4. Fortbildungstag laut Gehaltsgesetz § 61 Abs.5 (6).

(5) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 und 2 ist für die Tage einzustellen, an denen die Unterrichtserteilung oder die Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 an anderen Tagen als ........

6. an bis zu drei Tagen in jedem Schuljahr, an denen der Lehrer Veranstaltungen der institutionellen Fort- oder Weiterbildung besucht, .....

zur Gänze unterbleibt.