(§ 17 Schulpflichtgesetz)

Kinder, die sich in Österreich nur vorübergehend aufhalten, sind unter den gleichen sonstigen Voraussetzungen, wie sie für Schulpflichtige vorgesehen sind, zum Schulbesuch berechtigt.

Solche Schüler/Schülerinnen werden durch die Schulleitung ganz regulär an der Schule aufgenommen.

Ein Merkmal GastschülerInnen ist nicht vorgesehen.

Die folgenden Ereignisse sind nach Bedarf zu ergänzen:

Laufendes Schuljahr > Laufbahnpflege> Ereignis zuordnen

  • SchülerIn suchen
  • SchülerIn markieren
  • Ereigniskategorie: Schuleintritt Quereinsteiger
  • Ereignis: ni
  • am/von: Eintrittsdatum
  • bis: Austrittsdatum
  • [Zuordnen]

Wenn ein Schüler/eine Schüler aufgrund ausreichender Sprachkenntnisse dem Unterricht folgen kann, erfolgt die Aufnahme als ordentlicher Schüler/ ordentliche Schülerin, ansonsten muss das Ereignis AO eingetragen werden

Laufendes Schuljahr > Laufbahnpflege> Ereignis zuordnen

  • SchülerIn suchen
  • SchülerIn markieren
  • Ereigniskategorie: Außerordentlich
  • Ereignis: §4(2a) SchUG
  • Anmerkung eintragen: Schulpflicht besteht im Ausland, Aufnahme lt.§17 Schulpflichtgesetz (vorübergehender Aufenthalt)
  • am/von: Eintrittsdatum
  • bis: Austrittsdatum
  • [Zuordnen]

Bei Bedarf kann eine Schulbesuchsbestätigung ausgedruckt werden.