Zulagen sind grundsätzlich immer an der Stammschule zu pflegen!

Im LTA gibt es folgende Zulagen

A. Abteilungsunterricht
B. Leistungsdifferenzierten Unterricht (MS, SO, PTS)
C. Fachkoordinator M, D, LFE (MS, SO, PTS)
D. Leistungsdifferenzierten Unterricht Leiter (MS, SO, selbst. PTS)
E. Leistungsdifferenzierten Unterricht Leiter (angeschl. PTS)
F. Fachkoordinator (ME, BSP)
G. Schülerberater
H. Klassenvorstand

Dazu die gesetzlichen Regelungen: Gehaltsgesetz 1956, tagesaktuelle Fassung

Die aktuellen Beträge sind dem Link zu entnehmen.

(A) §59a - Abteilungsunterricht

(1) Klassenlehrern an Volksschulen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage.
Die Dienstzulage beträgt für Klassenlehrer
1. an Volksschulklassen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht Z 2 anzuwenden ist, XX,XX €,
2. an ungeteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) und an geteilten Klassen zweiklassiger Volksschulen (Sonderschulen) XXX,X €,
3. an geteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) XXX,X €.

Diese Dienstzulage gebührt nicht aus Anlaß des Unterrichtes eines oder mehrerer Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der betreffenden Klasse.

(B) §59b - Leistungsdifferenzierter Unterricht Zulage - Lehrer

§59b (1) An Polytechnischen Schulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
1. Lehrer in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
a) XX,X €, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
b) XX,X €, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen im selben Unterrichtsgegenstand leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
c) XX,X €, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen in verschiedenen Unterrichtsgegenständen leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen

Der Anspruch nach den Z 1 bis 4 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsniveaus vorangeht.

§ 59b (1a) An Mittelschulen gebührt den Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 2a für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage.
1. Lehrpersonen in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
a) XX,X €, wenn sie einen dieser Gegenstände in einer Klasse im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten,
b) XX,X €, wenn sie denselben Gegenstand in mehreren Klassen oder mehrere dieser Gegenstände in einer Klasse oder in mehreren Klassen jeweils im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten.

(C) §59b - Fachkoordinatoren

§59b (1) An Polytechnischen Schulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
2. Fachkoordinatoren für die Unterrichtsgegenstände Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
a) XX,X €, wenn sie an der betreffenden Schule in weniger als vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für insgesamt fünf bis elf Schülergruppen zu koordinieren haben,
b) XX,X €, wenn sie an der betreffenden Schule in vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für insgesamt fünf bis elf Schülergruppen zu koordinieren haben,
c) XX,X €, wenn sie an der betreffenden Schule in weniger als vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer insgesamt für mindestens zwölf Schülergruppen zu koordinieren haben,
d) XX,X €, wenn sie an der betreffenden Schule in vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer insgesamt für mindestens zwölf Schülergruppen zu koordinieren haben.

Der Anspruch nach den Z 1 bis 4 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsniveaus vorangeht.

§ 59b (1a) An Mittelschulen gebührt den Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 2a für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage.
2. Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren
a) XX,X €, wenn die Mittelschule bis zu zwölf Klassen aufweist,
b) XX,X €, wenn die Mittelschule mehr als zwölf Klassen aufweist.

(D) §59b - Leistungsdifferenzierter Unterricht Zulage - Leitung der Schule (MS, SO, selbst. PTS)

 59b.(1) An Polytechnischen Schulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für,
3. Leiter einer als selbständige Schule geführten Polytechnischen Schule sowie Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind,
a) XX,X €, wenn an der betreffenden Schule in weniger als 60 Schülergruppen,
b) XX,X €, wenn an der betreffenden Schule in mindestens 60 Schülergruppen leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird.

Der Anspruch nach den Z 1 bis 4 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsniveaus vorangeht.

§ 59b (1a) An Mittelschulen gebührt den Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 2a für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage.
3. Leiterinnen und Leitern
a) XX,X €, wenn die Mittelschule bis zu acht Klassen aufweist,
b) XX,X €, wenn die Mittelschule mehr als acht Klassen aufweist.

(E) §59b - Leistungsdifferenzierter Unterricht Zulage - Leitung der Schule (angeschl. PTS)

 59b.(1) An Polytechnischen Schulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für,
4. Leiter einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule mit angeschlossener Polytechnischer Schule und Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind, XX,X €.

Der Anspruch nach den Z 1 bis 4 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsniveaus vorangeht.

(F) §59b - Fachkoordinator (ME, BSP)

(3) An Schulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung gebührt den nach § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 135/1985 bestellten Fachkoordinatoren für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Fachkoordinatoren, die den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 4 bis 8 Klassen zu koordinieren haben,
1. XX,X € in einer der Verwendungsgruppen L 2 oder L 3,
2. XXX,X € in der Verwendungsgruppe L 1.

Die Dienstzulage erhöht sich in der jeweiligen Verwendungsgruppe um 40 vH, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 9 bis 12 Klassen zu koordinieren hat. Sie erhöht sich in der jeweiligen Verwendungsgruppe um 80 vH, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 13 oder mehr Klassen zu koordinieren hat.

(G) §59b - Schülerberater

(4) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer Mittelschule verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Mittelschulen mit
bis zu 4 Klassen 60%
5 bis 7 Klassen 75%
8 oder 9 Klassen 90%
10 bis 12 Klassen 100%
13 bis 15 Klassen 110%
16 bis 18 Klassen 120%
mehr als 18 Klassen 130%
von XXX,X €.

Die Dienstzulage gebührt je Mittelschule nur einem Lehrer. Je Mittelschule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden.

(5) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer Sonderschule mit mindestens zwei Klassen der fünften bis neunten Schulstufe verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage.
Die Dienstzulage beträgt an Sonderschulen
mit 2 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe 60%
3 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe 80%
4 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe 100%
5 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe 115%
6 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe 130%
7 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe 145%
mehr als 7 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe 160%
von XX,X €.

Die Dienstzulage gebührt je Sonderschule nur einem Lehrer. Je Sonderschule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden.

(6) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer selbständigen Polytechnischen Schule verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenußfähige Dienstzulage.
Die Dienstzulage beträgt an Polytechnischen Schulen
mit 1 bis 2 Klassen 40% 3 bis 4 Klassen 60%
5 bis 6 Klassen 80%
7 bis 8 Klassen 100%
9 bis 10 Klassen 120%
11 bis 12 Klassen 140%
13 bis 14 Klassen 160%
15 bis bis 16 Klassen 180%
17 bis 18 Klassen 200%
19 bis 20 Klassen 220%
mehr als 20 Klassen 240%
von XXX,X €.

Die Dienstzulage gebührt je Polytechnischer Schule nur einem Lehrer. An einer Polytechnischen Schule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden.

(H) §61a - Klassenvorstandsgeschäfte

(1) Einem Lehrer, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für ein Schuljahr betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von
1. XXX,X € in der Verwendungsgruppe L 1,
2. XXX,X € in den übrigen Verwendungsgruppen.
(2)..
(3)..
(4) Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
(5) Bei Schularten mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.