Rechtliche Grundlage:

Definition für „Stützkurse“: §25 Abs 6 SCHOG (Organisationsformen der Sonderschule)

(6) An Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schülerinnen und Schüler an Volksschulen und Mittelschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden.

SOK-WEB

Diese Kurse müssen nach Genehmigung der Bidungsdirektion an der Schule den betreffenden Schülerinnen und Schülern angeboten werden. Die Verrechnung erfolgt über Einzelleistungen.

Laufendes Schuljahr > LehrerInnen > Einzelleistung pflegen

  • Lehrperson [Suchen] und anhaken/markieren
  • Art(*): Stützkurs § 25 Abs. 6 SchOG
  • Kostenstelle(*): „FÖ“
  • Datum(*): tt.mm.jjjj
  • Anzahl(*): Stundenanzahl

    emdl stuetzkurs