Vorläufiges Jahreszeugnis:

Rechtsgrundlage: SCHUG §22 Abs.5

(5) Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das der Abs. 2 lit. a bis e mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne des Abs. 2 auszustellen.

Gesamte Rechtsvorschrift für Zeugnisformularverordnung

(3) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 22 Abs. 5 desSchulunterrichtsgesetzes gelten die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort „Jahreszeugnis” das Wort „Vorläufiges” zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:

„Er/Sie wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus . . . . . . . . . . . . . . . . bis spätestens . . . zugelassen.”

Ein "Vorläufiges Jahreszeugnis" resultiert aus mindestens einer Beurteilung "Gestundet" im Jahreszeugnis. Damit im Zuge der Klauselberechnung aus einem bereits angelegten "Jahreszeugnis" automatisch ein "Vorläufiges Jahreszeugnis" erzeugt wird, muss die Note "G-Gestundet" und nicht "N-Nicht beurteilt" eingetragen werden. Als Zeugnisdatum hat das "Vorläufige Jahreszeugnis" immer das Schulschlussdatum.

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