1. Religion und Zeugnis
BMBWF: Durchführungsrichtlinien zum Religions- sowie zum Ethikunterricht (Rundschreiben Nr. 20/2023)

  • Ist eine Schülerin/ein Schüler ordnungsgemäß vom Religionsunterricht abgemeldet, ist die Gegenstandsbezeichnung "Religion" in der Rubrik "Pflichtgegenstände" anzuführen, der vorgesehene Raum für die Beurteilung ist jedoch durchzustreichen. Ein auf die Abmeldung hinweisender Vermerk darf nicht aufgenommen werden.
  • Bei Schülern und Schülerinnen, welche ohne Bekenntnis sind oder einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft (Anhang B des Rundschreibens Nr. 20/2023) angehören, ist „Religion“ in der Rubrik „Pflichtgegenstände“ nicht anzuführen. Besuchen diese Schülerinnen und Schüler den Freigegenstand „Religion“, ist „Religion“ in die Rubrik „Freigegenstände“ mit der entsprechenden Beurteilung aufzunehmen. 
    Gemäß § 3 Abs. 2 der Zeugnisformularverordnung (ZFVO), BGBl. Nr. 415/1989 in der geltenden Fassung, ist nach der Bezeichnung „Religion“ die Bezeichnung der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu vermerken, an deren Religionsunterricht teilgenommen wurde. Hierfür sind Kurzbezeichnungen (Anhang C des Rundschreibens Nr. 20/2023) zu verwenden.

2. Ist der Freigenstand "FG_R-X" noch nicht in der Fachwahl verfügbar, so muss er über dieses Formular angefordert werden.

3. Religionsabmeldung

Ist eine Schülerin/ein Schüler ordnungsgemäß vom Religionsunterricht abgemeldet, ist die Gegenstandsbezeichnung "Religion" in der Rubrik "Pflichtgegenstände" anzuführen, der vorgesehene Raum für die Beurteilung ist jedoch durchzustreichen. Ein auf die Abmeldung hinweisender Vermerk darf nicht aufgenommen werden.

4. Religion - Schüleranzahl, Wochenstunden

5. Leitfaden für den Religionsunterricht

Auszug aus dem Leitfaden für Religionsunterricht:

Teilnahme von Schülerinnen und Schülern einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft am Religionsunterricht einer anderen gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaft
Da der Religionsunterricht in Österreich konfessionell gebunden ist, sieht das Religionsunterrichtsgesetz die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft am Religionsunterricht einer anderen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft nicht vor.
Eine Teilnahme mit Benotung - auch wenn Eltern dies ausdrücklich wünschen - ist nicht zulässig und macht das Zeugnis fehlerhaft.
Ebenfalls unzulässig ist ein bloßer Teilnahmevermerk.
Schülerinnen und Schüler einer anderen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft können rechtlich daher nur zur Beaufsichtigung übernommen werden.
Die Beaufsichtigung kann jedoch durch die Religionslehrerin/den Religionslehrer abgelehnt werden, wenn dadurch die Unterrichtsziele des Religionsunterrichts nicht erreicht werden können (z.B. Unterrichtsstörungen, zu große Schülerinnen- und Schülerzahl ...).
In diesem Fall hat die Schulleitung gegebenenfalls für eine Ersatzbeaufsichtigung zu sorgen.
Auch in diesem Fall hat eine Leistungsbeurteilung und ein Vermerk im Zeugnis über die Teilnahme am Religionsunterricht zu unterbleiben.

Beispiel: Eine rumänisch-orthodoxe Schülerin möchte den katholischen Religionsunterricht besuchen, da ein orthodoxer Religionsunterricht am Schulstandort nicht angeboten wird.
Eine reguläre Teilnahme am katholischen Religionsunterricht ist nicht möglich, auch wenn die Eltern dies wünschen oder der othodoxe Ortspfarrer dem zustimmt.
Das Mädchen darf jedoch mit Zustimmung der/des Religionslehrerin/Religionslehrers während des katholischen Religionsunterrichts im Klassenverband verbleiben (= Beaufsichtigung), kann jedoch auch bei Mitarbeit nicht benotet werden bzw ist auch kein Teilnahmevermerk zulässig.

Mögliche Kombinationen:

armen.-kath.  FG_R-RK
griech.-kath. FG_R-RK
PfK Gem. Gottes iÖ  FG_R-EV
PfK Gem. Gottes iÖ FG_R-FKÖ

 

 6. Religionsgemeinschaften in Österreich

7. Interdiözesanes Amt für Unterricht und Erziehung (IDA)

8. Erzbischöfliches Amt für Schule und Bildung