Auf Anfrage beim LSR für Salzburg erhielten wir folgende Antwort am 22.06.2010, Frau Mag. Egger:

Schüler/innen, die ihre Schulpflicht gemäß § 11 Abs.2 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. Nr.76/1985 idgF, durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllen haben, nach Abs.4 jährlich vor Schulschluss den zureichenden Erfolg dieses häuslichen Unterrichts durch eine Prüfung an einer allgemein bildenden Pflichtschule oder an einer mittleren oder höheren Schule nachzuweisen, sofern auch die Schüler dieser Schulen beurteilt werden.

 

Diese Prüfung ist gemäß § 42 Abs.14 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr.472/1986 idgF eine Externistenprüfung. Für die Durchführung der Prüfung gelten die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Externistenprüfungen (Externistenprüfungsverordnung), BGBl. Nr.362/1979 idgF.

Der Schüler/die Schülerin ist nach § 2 Abs.1 i. V. m. § 1 Z. 2 der Externistenprüfungsverordnung zur Ablegung einer Externistenprüfung über eine Schulstufe einer Schulart zuzulassen und ein Externistenprüfungszeugnis gemäß Anlage 3 der genannten Verordnung auszustellen.

 

Ausnahme-Vorschulstufe

Wenn ein Kind das die Vorschulstufe besucht am häuslichen Unterricht teilnimmt, kann der zureichende Erfolg dieses Unterrichts nicht überprüft werden, da es in der Vorschulstufe laut Lehrplan keine zu beurteilenden Pflichtgegenstände, sondern nur verbindliche Übungen gibt. Daher erhält dieses Kind auch kein Jahreszeugnis.