Schülerinnen und Schüler, die im Sommersemester eine Deutschförderklasse besuchen, sind berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr dieselbe Schulstufe zu besuchen (vgl. § 25 Abs. 5c SchUG). Erzielt eine Schülerin bzw. ein Schüler in der Deutschförderklasse am Ende des Sommersemesters (bzw. ggf. bei einer Testung während des Semesters) das MIKA-D-Ergebnis „ausreichend“, kann sie bzw. er bei entsprechender Entscheidung der Klassen- bzw. Schulkonferenz in die nächsthöhere Schulstufe aufsteigen (vgl. § 18 Abs. 14 Z 1 sowie § 25 Abs. 5c SchUG). § 25 Abs. 3 SchUG, der besagt, dass Schülerinnen und Schüler der 1. und 2. Schulstufe jedenfalls berechtigt sind aufzusteigen, gilt nicht.

Erzielt eine Schülerin bzw. ein Schüler einer Deutschförderklasse am Ende des Sommersemesters das MIKA-D-Ergebnis „mangelhaft“ oder „unzureichend“, ist das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht möglich.

AO-Schülerinnen und Schüler in der Deutschförderklasse erhalten am Ende des Schuljahres eine Schulbesuchsbestätigung. Darin ist keine Beurteilung enthalten (vgl. Zeugnisformularverordnung (ZFVO) § 7).

Achtung: Der Übertritt bzw. die Aufnahme in eine andere Schulart von der 4. auf die 5. bzw. von der 8. auf die 9. Schulstufe ist nur als ordentliche/r Schüler/in mit einem Jahreszeugnis bzw. Jahres- und Abschlusszeugnis möglich.